In einem Unternehmen, in dem eine Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung gilt, ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet, Dienstpläne eigenständig, d. h. ohne Beteiligung und Zustimmung des Betriebsrats, abzuändern. Laut dem LAG Hamm darf der Arbeitgeber Dienstpläne nur in Notfällen im Alleingang ändern.