Überlässt der Arbeitgeber dem Betriebsrat Räumlichkeiten zur Nutzung, darf er diese ohne Zustimmung des Gremiums weder betreten noch räumen. Ein solches Vorgehen ist verboten. Der Betriebsrat übt den Besitz an den ihm überlassenen Räumen aus. Diesen Besitz darf der Arbeitgeber nicht eigenmächtig entziehen.
Die Umsetzung eines Arbeitnehmers kann laut dem LAG Köln auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich der zugrunde liegende Vorwurf – etwa wegen sexueller Belästigung – vor Gericht nicht eindeutig klären lässt. Entscheidend ist, dass die Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist, um z. B. betriebliche Konflikte zu entschärfen.
Ein Arbeitgeber ist berechtigt, dem Betriebsrat eine andere Räumlichkeit als die bisher genutzte als Betriebsratsbüro zur Verfügung stellen. Er muss allerdings sicherstellen, dass das neue Büro optisch und akustisch abgeschirmt ist.