Die Umsetzung eines Arbeitnehmers kann laut dem LAG Köln auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich der zugrunde liegende Vorwurf – etwa wegen sexueller Belästigung – vor Gericht nicht eindeutig klären lässt. Entscheidend ist, dass die Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist, um z. B. betriebliche Konflikte zu entschärfen.
Ein Arbeitgeber ist berechtigt, dem Betriebsrat eine andere Räumlichkeit als die bisher genutzte als Betriebsratsbüro zur Verfügung stellen. Er muss allerdings sicherstellen, dass das neue Büro optisch und akustisch abgeschirmt ist.