Im Zuge einer Betriebsratswahl darf der Wahlvorstand eine Briefwahl nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile anordnen und nicht für den gesamten Betrieb. Das geht aus einem Urteil des BAG hervor. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, muss stets genau geprüft werden, ob ein Hauptbetrieb vorliegt.
Wer als wahlberechtigter Arbeitnehmer am Tag der Betriebsratswahl nicht im Betrieb anwesend ist und deshalb seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, hat das Recht, vom Wahlvorstand die Aushändigung von Briefwahlunterlagen zu verlangen. Laut einem Beschluss des BAG muss dieses Verlangen nicht begründet werden.
Der Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft setzt sich aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Laut einem Beschluss des BAG kann der Wahlvorstand einer Aktiengesellschaft (AG) nicht beschließen, dass die Arbeitnehmer ihre Vertreter für den Aufsichtsrat allesamt per Briefwahl bestimmen können.
Wer daran gehindert ist, seine Stimme bei der Betriebsratswahl persönlich abzugeben, kann beim Arbeitgeber Briefwahl beantragen. Im Antrag muss dabei zwingend ein Hinweis enthalten sein, dass ein persönliches Erscheinen am Wahltag nicht möglich ist.
Eine Gewerkschaft und ein neu gewähltes Betriebsratsgremium stritten vor Gericht über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Als die Richter in der Verhandlung durchblicken ließen, dass sie die Wahl für ungültig halten, kündigte der Betriebsrat seinen Rücktritt an, um den Weg für Neuwahlen freizumachen.