Das ArbG Bonn hat die Rechte von Betriebsratsmitgliedern im Zuge der Unterstützung von Beschäftigten in Beschwerdeverfahren gestärkt. Danach sind Betriebsratsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen dazu befugt, relevante Informationen, auch wenn diese einen privaten Charakter aufweisen, an die Personalabteilung weiterzugeben.