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Betriebsratssitzung

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Betriebsratssitzung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Rawpixel

Im Mittelpunkt der betrieblichen Mitbestimmung steht die Betriebsratssitzung. Hier trifft der Betriebsrat alle grundlegenden Entscheidungen – einschließlich der Festlegung, in welchem Turnus die Sitzungen stattfinden.

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Häufige Fragen
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Die praktische Betriebsratsarbeit – also das konkrete Handeln des Betriebsrats, das rechtliche Auswirkungen für die Belegschaft hat – findet vor allem in den Betriebsratssitzungen statt. Hier ist es besonders wichtig, Fehler zu vermeiden. Welche Fragen Betriebsräte dabei häufig beschäftigen, erfahren Sie in unseren FAQ.

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Betriebsbeschluss
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Fizkes

Für einen gültigen Betriebsratsbeschluss sind verschiedene Voraussetzungen unerlässlich: eine ordnungsgemäße Einladung, eine sachlich korrekte Tagesordnung, eine fehlerfreie Beschlussfassung sowie eine sorgfältige Protokollierung. Fehler bei der Beschlussfassung können dazu führen, dass der Beschluss rechtlich wirkungslos bleibt.

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Sitzungsleitung
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Eine erfolgreiche Betriebsratssitzung setzt eine sorgfältige Vorbereitung und eine strukturierte Durchführung voraus. Beides liegt in der Verantwortung des Betriebsratsvorsitzenden. Er ist dafür zuständig, die Sitzung einzuberufen, die Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß zu laden, die Tagesordnung festzulegen und die Sitzung zu leiten. Damit trägt er die Verantwortung sowohl für die organisatorische Vorbereitung als auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung.

Ein Betriebsratsmitglied, das zwölf Stunden Schichten leistet, hat für außerhalb seiner Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit lediglich Anspruch auf eine Zeitgutschrift für die tatsächlich aufgewendete Zeit. Anspruch auf eine Zeitgutschrift im Umfang von zwölf Stunden für die Teilnahme an einer achtstündigen Betriebsratssitzung besteht nicht.

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Online-Meeting
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Fizkes

Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021 können Betriebsratsgremien ihre Sitzungen auch virtuell abhalten. Hierfür muss der Arbeitgeber den Betriebsrat laut dem LAG München mit der notwendigen Kommunikationstechnik ausstatten, sofern die Anforderungen des § 30 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind.

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