Bei geplanten Personalmaßnahmen des Arbeitgebers kann der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen sein Veto einlegen. Nicht verweigern kann das Gremium seine Zustimmung mit dem Argument, dass die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich noch nicht abgeschlossen sind.
Erfüllt ein vom Arbeitgeber geplanter Stellenabbau die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung, so besteht die Aufgabe des Betriebsrats darin, in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich und Sozialplan dafür zu kämpfen, dass möglichst viele Jobs gerettet werden. Was er konkret tun kann, damit dieser Kampf von Erfolg gekrönt ist, erfahren Sie hier.
Will der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen, muss er den Betriebsrat zuvor unterrichten und die geplante Umstrukturierung mit ihm beraten. Zur Sicherung dieser Beteiligungsrechte steht dem Betriebsrat laut einem Beschluss des LAG Nürnberg kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zu.