Während ihres Urlaubs sind Betriebsratsmitglieder sowohl von ihren Arbeitspflichten als auch von sämtlichen Amtspflichten befreit, die das Betriebsratsmandat mit sich bringt. Verrichtet ein Betriebsratsmitglied im Urlaub dennoch Betriebsratsarbeit, so „opfert“ er laut einem Beschluss des ArbG Cottbus freiwillig einen Urlaubstag.