Endet ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, müssen die klärungsbedürftigen Aspekte sorgfältig geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wird in Beratungsgesprächen auf mögliche Anrechnungen hingewiesen, darf der Arbeitnehmer laut dem LAG Köln auf die im Aufhebungsvertrag genannten Beträge vertrauen.
Wer sich auf ein freiwilliges Abfindungsprogramm eingelassen hat, kann laut einem Urteil des LAG Köln keine nachträgliche Anpassung verlangen, wenn der Arbeitgeber später ein attraktiveres Programm auflegt. Maßgeblich sei allein der Inhalt des ursprünglich vereinbarten Programmes.