Weil er seine Arbeitszeiten vorsätzlich falsch erfasst hatte, indem er während einer vergüteten Nebentätigkeit seine reguläre Arbeitszeit „weiterlaufen ließ“, wurde ein tariflich unkündbarer Abteilungsleiter der Feuerwehr von seiner Arbeitgeberin fristlos gekündigt – zu Recht, entschied das ArbG Duisburg in erster Instanz.
Ein aktuelles Urteil des LAG Köln zeigt, dass Arbeitszeitbetrug kein Kavaliersdelikt ist, sondern die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Zudem kann der Gekündigte dazu verpflichtet sein, dem Arbeitgeber für den Nachweis des Betruges entstandene erforderliche Detektivkosten zu erstatten.
Arbeitgebern ist es nach einem Urteil des Sächsischen LAG nicht erlaubt, die beim Zutritt zum Betrieb per elektronischer Zeiterfassung entstehenden Daten ohne Wissen der Beschäftigten zu erfassen. Eine auf solchen Daten beruhende Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges sei unwirksam, weil diese nicht als Beweismittel verwertbar seien.
Wer als Servicemitarbeiter am Bürgertelefon sitzt, ist dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit regelmäßig ans Telefon zu gehen. Belaufen sich die Telefonzeiten nur auf 35 Prozent statt der erwarteten 60 Prozent, ist von einem vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug auszugehen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.