Bloßer Verdacht reicht nicht für Rauswurf: Eine Verdachtskündigung ohne Anhörung des betroffenen Beschäftigten ist unwirksam. Ein Urteil des ArbG Bocholt stellt klar, dass Arbeitgeber den Sachverhalt sorgfältig prüfen und dem Beschäftigten Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, bevor sie eine Verdachtskündigung aussprechen.
Das LAG Köln hat eine betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber kein tragfähiges Konzept zur Umstrukturierung vorlegen konnte. Wer betriebsbedingt kündigt, muss die der Kündigung zugrunde liegende organisatorische Maßnahme sowie deren tatsächliche Umsetzung nachvollziehbar darlegen.
Als engagiertes Betriebsratsmitglied wissen Sie, dass die Anhörung des Betriebsrats im Vorfeld einer Kündigung keine bloße Förmelei ist, sondern ein unverzichtbares Verfahren, um das Gremium in die Lage zu versetzen, Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers zu nehmen. Fehler bei der Anhörung verzeihen die Gerichte nicht.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet erst nach sechs Monaten Schutz vor Kündigungen. Auch bei Kündigungen während dieser sogenannten Wartezeit muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. In welcher Form, zeigt folgender Fall.