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Abfindung

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Abfindungen – so holen Sie mehr für Ihre Kollegen heraus
Bild: © Zerbor / iStock / Getty Images Plus

In ca. 45 Minuten erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen es gibt und wie Sie für Ihre Kollegen das meiste Geld herausholen.

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Vertragsanpassung
Bild: ©BernardaSv-iStock-Getty-Images-Plus

Wer sich auf ein freiwilliges Abfindungsprogramm eingelassen hat, kann laut einem Urteil des LAG Köln keine nachträgliche Anpassung verlangen, wenn der Arbeitgeber später ein attraktiveres Programm auflegt. Maßgeblich sei allein der Inhalt des ursprünglich vereinbarten Programmes.

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Machtmissbrauch
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Anastasiia_New

Sexistische und übergriffige Äußerungen am Arbeitsplatz sind nicht nur moralisch verwerflich, sondern können auch rechtliche Folgen auslösen. Laut einem Urteil des LAG Köln kann in einem solchen Fall eine hohe Abfindung als Entschädigung angemessen sein, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Betroffenen unzumutbar ist.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Urlaub dient Erholungszwecken und ist deshalb zwingend. Demnach dürfen Arbeitnehmer laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weder auf ihren gesetz­lichen Mindesturlaub noch auf die finanzielle Abgeltung desselben verzichten – auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.

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Klage gegen Sozialplan erfolglos: Arbeitgeber muss Zinsen zahlen
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Alexander Marc Duering

Klare Ansage des BAG: Klagt ein Arbeitgeber gegen einen Sozialplan, weil ihm die darin festgelegten Abfindungsansprüche zu hoch erscheinen, so führt dies nicht zu einer Verschiebung des vereinbarten Fälligkeitszeitpunktes. Mit dieser Argumentation hat das BAG der Klage einer Arbeitnehmerin auf Verzugszinsen stattgegeben.

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Richterhammer auf Geldscheinen
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / Alfexe

Einen kuriosen Fall hatte unlängst das LAG Köln zu entscheiden: Zahlt ein Arbeitgeber einem aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine vertraglich vereinbarte Abfindung vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin aus und entsteht Letzterem dadurch ein steuerlicher Nachteil, so muss der Arbeitgeber diesen Steuerschaden ausgleichen.

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