Bei Regelungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, den Betriebsrat über alle Arbeitsunfälle zu informieren. Laut dem BAG besteht dieses Inforecht auch bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal.
Wer aufgrund einer Erkrankung nicht arbeiten kann, erhält für die Dauer von sechs Wochen vollen Lohnausgleich. Dieser Anspruch entsteht erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Daher hat ein neu eingestellter Arbeitnehmer weder Anspruch auf Krankengeld noch auf Lohnfortzahlung, wenn er sich vor Arbeitsantritt krank meldet.
Laut einem Urteil des BAG können Arbeitgeber auch außerhalb der EU ausgestellte Krankschreibungen anzweifeln. Hierfür gelten dieselben Kriterien wie bei einem deutschen Attest. Bestehen danach ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AU, muss der Arbeitnehmer weitere Beweise vorlegen, um seine Arbeitsunfähigkeit zu belegen.
Kurioses Urteil des LAG Rheinland-Pfalz: Erleidet eine Beschäftigte infolge eines vom Arbeitgeber am Arbeitsplatz simulierten Raubüberfalles einen psychischen Schaden, so besteht in der Regel trotz Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Hunderttausende Menschen leiden an den Spätfolgen einer Corona-Infektion. Viele Betroffene sind dauerhaft arbeitsunfähig. Wer unter Long-COVID leidet und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung fordert, muss laut dem LSG Berlin-Brandenburg nachweisen, dass die Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz erfolgt ist.
Wer während einer Arbeitspause im Auto vergessene Tabletten holt, steht auf dem Rückweg vom Parkplatz zur Arbeitsstätte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Einnahme der Tabletten nicht zwingend erforderlich war, um die Arbeit fortzusetzen. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden.
Das Leerfahren des Tanks durch einen Familienangehörigen stellt keinen mit einem Benzindiebstahl vergleichbaren außergewöhnlichen Umstand dar, der dem gesetzlichen Unfallschutz unterliegt. Mit dieser Begründung hat das LSG Baden-Württemberg die Klage einer Auszubildenden auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt.