Das Leerfahren des Tanks durch einen Familienangehörigen stellt keinen mit einem Benzindiebstahl vergleichbaren außergewöhnlichen Umstand dar, der dem gesetzlichen Unfallschutz unterliegt. Mit dieser Begründung hat das LSG Baden-Württemberg die Klage einer Auszubildenden auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt.
Informiert eine gekündigte Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über einen positiven Schwangerschaftstest und versäumt es in der Folge, fristgerecht gegen die Kündigung zu klagen, so kann sie laut dem Sächsischen LAG die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage verlangen.
Wer es als Arbeitnehmer unverschuldet verpasst hat, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben, kann innerhalb von zwei Wochen eine „verspätete Klage“ einreichen. Laut dem EuGH ist im Falle einer Schwangeren, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wusste, diese zweiwöchige Frist zu kurz bemessen.