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Elternzeit & Elterngeld

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Kein automatischer Urlaubsverfall bei Mutterschutz und Elternzeit
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/NataliaDeriabina

Während Mutterschutz und Elternzeit verfällt Urlaub nicht automatisch. Das hat das LAG Hamm unlängst bestätigt. Sonderregelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ermöglichen es Beschäftigten, nach ihrer Rückkehr nicht genommenen Urlaub aus vorangegangenen Jahren nachzuholen.

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Vater spielt mit seinem Sohn auf dem Sofa.
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Arsenii Palivoda

Elternzeiten bzw. Zeiten des Erziehungsurlaubes müssen nicht auf die Wartezeit für eine Besitzstandskomponente in der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden. Das geht aus einer Entscheidung des BAG hervor. Eine etwaige mittelbare Diskriminierung von Frauen sei objektiv gerechtfertigt, so die Erfurter Bundesrichter.

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BAG stärkt Rechte von Schwangeren: Nachträgliche Klage zulässig
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Ilona Titova

Wer von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage einzureichen. Schwangere Arbeitnehmerinnen können laut dem BAG auch dann noch klagen, wenn sie erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft haben.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Die Unternehmen in Deutschland können ihren Beschäftigten noch bis Ende dieses Jahres einen Betrag in Höhe von bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleichsprämie steuer- und abgabenfrei gewähren. Laut dem LAG Düsseldorf dürfen Arbeitgeber tariflich geregelte Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit aussetzen.

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Kenntnis über Schwangerschaft erst mit ärztlichem Attest
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Aleksandr Gavrilychev

Informiert eine gekündigte Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über einen positiven Schwangerschaftstest und versäumt es in der Folge, fristgerecht gegen die Kündigung zu klagen, so kann sie laut dem Sächsischen LAG die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage verlangen.

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EuGH stärkt Rechte von Schwangeren: Zweiwochenfrist ist zu kurz
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/GeorgeRudy

Wer es als Arbeitnehmer unverschuldet verpasst hat, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben, kann innerhalb von zwei Wochen eine „verspätete Klage“ einreichen. Laut dem EuGH ist im Falle einer Schwangeren, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wusste, diese zweiwöchige Frist zu kurz bemessen.

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