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Mitbestimmung

Will der Betriebsrat ein im Betriebsverfassungsgesetz verankertes Recht wahrnehmen und ist diesbezüglich Eile geboten, kann er von der Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes Gebrauch machen und z. B. die Teilnahme an Betriebsratsschulungen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen. Das hat das Hessische LAG entschieden.

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Mann mit gelbem Schutzhelm
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Coffeekai

Führt der Arbeitgeber im Betrieb eine IT-App ein, kann der Betriebsrat laut einem Beschuss des LAG Berlin-Brandenburg die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verlangen, wenn sich durch die Anwendung der App die Arbeitsabläufe ändern und dadurch der Arbeitsschutz betroffen sein könnte.

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Handy in Ketten gefesselt
Bild: © Eshma/iStock/Getty Images Plus

Will der Arbeitgeber die private Handynutzung während der Arbeitszeit verbieten, so benötigt er hierfür nicht die Zustimmung des Betriebsrats, wenn das Handyverbot einer besseren Arbeitsleistung dient, entschied das Bundesarbeitsgericht.

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Fünf Personen in Office-Kleidung an Meetingtisch
Bild: © IPGGutenbergUKLtd/iStock/Getty-Images-Plus

Überall dort, wo Menschen zusammenkommen, können Konflikte entstehen – auch am Arbeitsplatz. Wer sich über Schikanen eines Vorgesetzten, hetzerische Parolen eines Kollegen oder belastende Arbeitsbedingungen aufregt, kann sich offiziell beschweren. Wie ein Beschwerdeverfahren abläuft und welche Rolle der Betriebsrat dabei spielt, lesen Sie hier.

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Waage der Gerechtigkeit
Bild: © BrianAJackson/iStock/Getty-Images-Plus

Verletzt der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen, steht dem Gremium kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger, Unterlassungsanspruch zu. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen LAG hervor.

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Online-Meeting
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Fizkes

Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021 können Betriebsratsgremien ihre Sitzungen auch virtuell abhalten. Hierfür muss der Arbeitgeber den Betriebsrat laut dem LAG München mit der notwendigen Kommunikationstechnik ausstatten, sofern die Anforderungen des § 30 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind.

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Meetingraum
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Zhudifeng

Ein Arbeitgeber ist berechtigt, dem Betriebsrat eine andere Räum­lichkeit als die bisher genutzte als Betriebsratsbüro zur Verfügung stellen. Er muss allerdings sicherstellen, dass das neue Büro optisch und akustisch abgeschirmt ist.

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Klassiker - Säulen des Supreme Courts
Bild: © PeskyMonkey/iStock/Getty Images Plus

Insbesondere in größeren Unternehmen ist die Geschäftsführung des Betriebsrats mit­unter sehr zeitaufwändig. Für Entlastung sorgen kann hier der Betriebsausschuss, indem er die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Die Klageerhebung fällt laut dem LAG Düsseldorf nicht darunter und kann deshalb nicht durch den Betriebsausschuss erfolgen.

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