Das BAG hat kürzlich klargestellt: Passt der Arbeitgeber den Lohn eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes an, so muss er den Betriebsrat im Vorfeld nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligen, weil kein Recht auf Mitwirkung besteht.
Verhandeln die Betriebsparteien erfolglos über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, kann die Einigungsstelle auf Antrag tätig werden, um einen Kompromiss zu finden. Entscheidet die Einigungsstelle über eine Angelegenheit, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, hat sie ihre Kompetenzen überschritten.
Die Einführung eines Headset-Systems für die filialinterne Kommunikation der Beschäftigten unterliegt laut dem BAG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn das System es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation mitzuhören.
Will der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen, muss er den Betriebsrat zuvor unterrichten und die geplante Umstrukturierung mit ihm beraten. Zur Sicherung dieser Beteiligungsrechte steht dem Betriebsrat laut einem Beschluss des LAG Nürnberg kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zu.
Kommt es im Zuge der Einführung von Desk Sharing zu einer Doppelwidmung derselben Betriebsfläche sowohl zu Arbeits- als auch Pausenzwecken, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das geht aus einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg hervor.
Beruft ein Betriebsrat die Vertreter einer Minderheitsliste so lange aus dem Betriebsausschuss ab, bis es keine Nachfolger mehr auf der Liste gibt, und ersetzt die freien Plätze durch Mitglieder der Mehrheitsliste, sind die Abberufungen unwirksam.
Vor einer Einstellung kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht die Vorlage von Unterlagen verlangen, die diesem nicht vorliegen. Insbesondere muss er diese nicht extra anfertigen. Das hat das ArbG München in einem Fall entschieden, in dem der Betriebsrat vom Arbeitgeber Scientology-Schutzerklärungen gefordert hatte.
Statt wie mit dem Arbeitgeber besprochen drei Tage auf Firmenkosten bei den Betriebsrätetagen in Bonn zu verbringen, reiste ein Betriebsratsvorsitzender vorzeitig ab, um in Düsseldorf private Angelegenheiten zu erledigen. Nicht nur für den Arbeitgeber ein Grund, den Vorsitzenden rauszuwerfen, sondern auch für das LAG Niedersachsen.
In der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur ist umstritten, ob ein Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Information und Beratung hat. Das ArbG Erfurt hat unlängst entschieden, dass ein solcher allgemeiner Unterlassungsanspruch nicht besteht.
Im Einstellungsverfahren hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat „die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen“. Laut dem BAG kann der Arbeitgeber diesen Anspruch durch die Einräumung eines digitalen Leserechts in Bezug auf die Unterlagen erfüllen. Die Vorlage der Bewerbungen in Papierform ist nicht (mehr) erforderlich.