Plant der Arbeitgeber den Einsatz von „psychischen Ersthelfenden“ für Beschäftigte mit psychischen Problemen, so hat der Betriebsrat laut einem Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz hierbei kein Mitbestimmungsrecht.
In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten ist der Betriebsrat verpflichtet, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. In karitativ tätigen Unternehmen, die dem sogenannten Tendenzschutz unterliegen, besteht diese Pflicht nicht. Laut einem Beschluss des LAG Niedersachsen sind soziale Einrichtungen nicht automatisch karitativ tätig.
Gehen die Meinungen der Betriebsparteien in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit auseinander und ist kein Kompromiss in Sicht, schlägt die Stunde der Einigungsstelle. Nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz kann der Arbeitgeber diese auch dann anrufen, wenn der Betriebsrat im Vorfeld Verhandlungen verweigert hat.
Will der Arbeitgeber eine neu geschaffene Stelle besetzen, so benötigt er hierfür die Zustimmung des Betriebsrats. Ist der auserkorene Bewerber vom Geltungsbereich des im Betrieb anwendbaren Tarifvertrages ausgenommen, hat der Betriebsrat keinen Grund, seine Zustimmung zur Einordnung des Bewerbers als AT-Angestellter zu verweigern.
Das BAG hat kürzlich klargestellt: Passt der Arbeitgeber den Lohn eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes an, so muss er den Betriebsrat im Vorfeld nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligen, weil kein Recht auf Mitwirkung besteht.
Verhandeln die Betriebsparteien erfolglos über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, kann die Einigungsstelle auf Antrag tätig werden, um einen Kompromiss zu finden. Entscheidet die Einigungsstelle über eine Angelegenheit, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, hat sie ihre Kompetenzen überschritten.
Die Einführung eines Headset-Systems für die filialinterne Kommunikation der Beschäftigten unterliegt laut dem BAG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn das System es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation mitzuhören.
Will der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen, muss er den Betriebsrat zuvor unterrichten und die geplante Umstrukturierung mit ihm beraten. Zur Sicherung dieser Beteiligungsrechte steht dem Betriebsrat laut einem Beschluss des LAG Nürnberg kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zu.
Kommt es im Zuge der Einführung von Desk Sharing zu einer Doppelwidmung derselben Betriebsfläche sowohl zu Arbeits- als auch Pausenzwecken, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das geht aus einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg hervor.