Laut dem Betriebsverfassungsgesetz können Sie und Ihre Betriebsratskolleginnen und -kollegen von Ihrem Arbeitgeber verlangen, freie Stellen vor ihrer Besetzung intern auszuschreiben. Ignoriert Ihr Arbeitgeber diese Forderung und besetzt einen Arbeitsplatz mit einem externen Bewerber, können Sie die Zustimmung zu der Einstellung verweigern.
Der Betriebsrat verfügt - neben der Industrie- und Handelskammer – über ein eigenständiges Kontrollrecht bezüglich der Befähigung von Ausbildern. Kommt das Gremium zu dem Schluss, dass ein Ausbilder ungeeignet ist, kann er dessen Abberufung bewirken. Das hat das LAG Baden-Württemberg bestätigt.
Ein bestreikter Arbeitgeber darf Arbeitnehmer durch eine Streikbruchprämie von einer Streikbeteiligung abhalten. Laut dem LAG Baden-Württemberg hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze der Prämie kein Mitbestimmungsrecht.
Finden Betriebsrat und Arbeitgeber in einer Angelegenheit keine einvernehmliche Lösung, kann die Einigungsstelle angerufen werden und eine rechtsverbindliche Entscheidung treffen. In der Regel besteht sie aus je zwei Beisitzern pro Betriebspartei. Abhängig vom Streitgegenstand können es laut dem LAG Köln aber auch mehr Beisitzer sein.
Plant der Arbeitgeber den Einsatz von „psychischen Ersthelfenden“ für Beschäftigte mit psychischen Problemen, so hat der Betriebsrat laut einem Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz hierbei kein Mitbestimmungsrecht.
In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten ist der Betriebsrat verpflichtet, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. In karitativ tätigen Unternehmen, die dem sogenannten Tendenzschutz unterliegen, besteht diese Pflicht nicht. Laut einem Beschluss des LAG Niedersachsen sind soziale Einrichtungen nicht automatisch karitativ tätig.
Gehen die Meinungen der Betriebsparteien in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit auseinander und ist kein Kompromiss in Sicht, schlägt die Stunde der Einigungsstelle. Nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz kann der Arbeitgeber diese auch dann anrufen, wenn der Betriebsrat im Vorfeld Verhandlungen verweigert hat.
Will der Arbeitgeber eine neu geschaffene Stelle besetzen, so benötigt er hierfür die Zustimmung des Betriebsrats. Ist der auserkorene Bewerber vom Geltungsbereich des im Betrieb anwendbaren Tarifvertrages ausgenommen, hat der Betriebsrat keinen Grund, seine Zustimmung zur Einordnung des Bewerbers als AT-Angestellter zu verweigern.