Im Mittelpunkt der betrieblichen Mitbestimmung steht die Betriebsratssitzung. Hier trifft der Betriebsrat alle grundlegenden Entscheidungen – einschließlich der Festlegung, in welchem Turnus die Sitzungen stattfinden.
Rügt der Betriebsrat die Verlegung eines Firmenparkplatzes und damit verbundene längere Wege zum Betriebsgelände, so ist die Einigungsstelle hierfür nicht zuständig, entschied unlängst das LAG Köln.
Für einen gültigen Betriebsratsbeschluss sind verschiedene Voraussetzungen unerlässlich: eine ordnungsgemäße Einladung, eine sachlich korrekte Tagesordnung, eine fehlerfreie Beschlussfassung sowie eine sorgfältige Protokollierung. Fehler bei der Beschlussfassung können dazu führen, dass der Beschluss rechtlich wirkungslos bleibt.
Eine erfolgreiche Betriebsratssitzung setzt eine sorgfältige Vorbereitung und eine strukturierte Durchführung voraus. Beides liegt in der Verantwortung des Betriebsratsvorsitzenden. Er ist dafür zuständig, die Sitzung einzuberufen, die Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß zu laden, die Tagesordnung festzulegen und die Sitzung zu leiten. Damit trägt er die Verantwortung sowohl für die organisatorische Vorbereitung als auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung.
Mit der stetigen Einführung neuer IT-Systeme gewinnt der Beschäftigtendatenschutz zunehmend an Bedeutung. Betriebsratsgremien pochen dabei regelmäßig auf Mitbestimmung. Das LAG Hessen hat nun klargestellt: Für den Datenschutz ist allein der Arbeitgeber verantwortlich.
Sind weder Konzernbetriebsrat noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig, können laut dem LAG Köln zur Regelung derselben Angelegenheit zwei Einigungsstellen eingesetzt werden. Zur Vermeidung widersprüchlicher Beschlüsse ist es in diesen Fällen angezeigt, denselben Vorsitzenden für beide Einigungsstellen zu bestellen.
Laut dem LAG Niedersachsen ist der Arbeitgeber verpflichtet, personalisierte E-Mail-Adressen bereitzustellen, wenn diese zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einzelner Betriebsratsmitglieder erforderlich sind. Ein Beschluss ist nicht notwendig, da die Mitglieder eigene, vom Betriebsrat unabhängige Rechte geltend machen.
Eine im Ausland tätige konzernangehörige Führungskraft, die selbst nicht vor Ort tätig ist, aber fachliche und teilweise disziplinarische Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten eines deutschen Betriebes ausübt, gilt im Sinne des § 99 BetrVG als dort eingestellt, sodass der Betriebsrat zwingend zu beteiligen ist.
Einem gekündigten Betriebsratsvorsitzenden darf der Zutritt zum Betrieb nicht ohne Weiteres verweigert werden – selbst während eines laufenden Kündigungsverfahrens. Das zeigt eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, die den Zugang zum Betriebsgebäude zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausdrücklich schützt.
Beschwert sich eine Arbeitnehmerin beim Betriebsrat über eine Abmahnung und bittet ihn um Unterstützung bei deren Entfernung, kann das Gremium nicht die Einigungsstelle einschalten. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg ist die Einigungsstelle unzuständig, wenn die Beschwerde einen Rechtsanspruch zum Gegenstand hat.