Der Betriebsrat kann die Abberufung eines Ausbilders verlangen, wenn dieser seine Aufgaben vernachlässigt oder fachlich bzw. persönlich ungeeignet ist. Ein Abberufungsantrag muss belastbare und belegbare schwerwiegende Gründe enthalten. Ein einmaliger Vorfall oder subjektive Bewertungen reichen hierfür laut dem LAG Rheinland-Pfalz nicht.
Was der Tarifvertrag bestimmt, kann die Betriebsvereinbarung nicht ändern. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Abschaffung einer
bezahlten Frühstückspause per Betriebsvereinbarung gegen die tarifliche Regelungssperre verstößt und somit unwirksam ist – tarifliche Regelungen haben stets Vorrang.
Das BAG hat in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes eingeschränkt sein können. Hintergrund ist der grundgesetzliche Schutz der Arbeitskampffreiheit, die in bestimmten Fällen Vorrang vor dem Betriebsverfassungsgesetz hat.
Nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein unterliegt die Auslagerung einer internen Meldestelle an eine externe Kanzlei der Mitbestimmung des Betriebsrats – andernfalls entstünde eine „ungewollte Schutzlücke“.
Qualifiziertes Personal zu finden, gestaltet sich in vielen Branchen schwierig. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten deshalb eine Recruiting-Prämie, wenn sie qualifizierte Mitarbeiter für das Unternehmen gewinnen. Laut dem LAG Schleswig-Holstein ist die Einführung einer solchen Prämie grundsätzlich zustimmungsfrei.
Wird den Betriebsparteien ein Einigungsstellenspruch in einer Fassung zugeleitet, die nicht vollständig mit dem von der Einigungsstelle tatsächlich beschlossenen Spruch übereinstimmt, ist der Spruch nach einem Urteil des BAG unwirksam. Eine spätere Berichtigung durch den Vorsitzenden genügt nicht, um diesen Mangel zu heilen.
Das Hessische LAG hat klargestellt, dass über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Betriebsratsmitgliedes im Urteilsverfahren zu entscheiden ist – auch dann, wenn der Anspruch auf das kollektive Behinderungsverbot aus § 78 BetrVG gestützt werde. Die Verfahrensart richte sich nach dem Arbeitsverhältnis.
Transparenz bei der Vergütung ist ein zentrales Anliegen des Betriebsrats. Das BAG hat geurteilt, dass der Betriebsrat nicht nur Anspruch auf Einsicht in die Entgeltlisten hat, sondern ein umfassendes Informationsrecht bei allen Vergütungsfragen. Dieses Recht ist eigenständig und darf nicht durch speziellere Regelungen eingeschränkt werden.
Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben nach dem Ende der Freistellung laut einem Beschluss des LAG Niedersachsen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend ihrer fiktiven beruflichen Entwicklung – so, wie sie sich ohne Betriebsratstätigkeit entwickelt hätten. Rückforderungen der Arbeitgeber sind nur begrenzt möglich.
Steht eine Kündigung im Raum, scheuen manche Arbeitgeber nicht davor zurück, die gesamte Belegschaft systematisch zu befragen, um belastende Informationen zu sammeln. Ein Urteil des LAG Niedersachsen zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Mitarbeiterbefragung zulässig sein kann.