Beschäftigte müssen es laut einer Entscheidung des Sächsischen LAG hinnehmen, dass der Betriebsrat von seinem Einsichtsrecht in die Bruttoentgeltlisten Gebrauch macht. Sie können der Einsichtnahme nicht widersprechen.
Eine Dauerüberwachung nahezu des gesamten Betriebsgeländes und des Arbeitsplatzes über 22 Monate stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Das LAG Hamm sprach dem betroffenen Arbeitnehmer eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro zu, weil die Überwachung unverhältnismäßig war.
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) darf laut einem Beschluss des LAG München Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) schwerbehinderter Beschäftigter nicht an den Arbeitgeber weiterleiten. Eine solche Weiterleitung zähle nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der SBV.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Arbeitgeber in die Pflicht genommen, Datenschutzanforderungen in Betriebsvereinbarungen (BV) präzise zu regeln. Der Schutz der Beschäftigtendaten dürfe durch die BV nicht aufgeweicht werden, weshalb die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachtet werden müssten.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen Verstößen gegen den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist ein Dauerbrenner vor den Arbeitsgerichten. Das BAG hat jüngst entschieden, dass Arbeitgebern bei unterlassener Auskunftserteilung Schadenersatzforderungen drohen – sofern ein Schaden nachweisbar ist.
Das ArbG Bonn hat die Rechte von Betriebsratsmitgliedern im Zuge der Unterstützung von Beschäftigten in Beschwerdeverfahren gestärkt. Danach sind Betriebsratsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen dazu befugt, relevante Informationen, auch wenn diese einen privaten Charakter aufweisen, an die Personalabteilung weiterzugeben.
Der Betriebsrat hat laut einem Urteil des ArbG Wesel kein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk. Insoweit fehle es selbst dann an einem Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber bereits einmal unbefugt Einsicht in die Dateien des Betriebsrats genommen habe.