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Sonderkündigungsschutz

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BAG stärkt Rechte von Schwangeren: Nachträgliche Klage zulässig
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Ilona Titova

Wer von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage einzureichen. Schwangere Arbeitnehmerinnen können laut dem BAG auch dann noch klagen, wenn sie erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft haben.

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Arbeitnehmer muss Kündigungsgrund „Whistleblowing“ beweisen
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Sogenannte Whistlebower sind seit 2023 durch das Hinweisgeberschutzgesetz vor Repressalien des Arbeitgebers geschützt, wenn sie auf im Betrieb herrschende Missstände aufmerksam machen. Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, aufgrund eines Hinweises auf einen betrieblichen Missstand gekündigt worden zu sein, muss er dies beweisen.

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Rechtsbücher und Justitia
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/AndreyPopov

Als engagiertes Betriebsratsmitglied wissen Sie, dass die Anhörung des Betriebsrats im Vorfeld einer Kündigung keine bloße Förmelei ist, sondern ein unverzichtbares Verfahren, um das Gremium in die Lage zu versetzen, Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers zu nehmen. Fehler bei der Anhörung verzeihen die Gerichte nicht.

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Klassiker - Säulen des Supreme Courts
Bild: © PeskyMonkey/iStock/Getty Images Plus

Plant der Arbeitgeber einen Stellenabbau im Umfang einer Massenentlassung, muss er den Betriebsrat detailliert über seine Kündigungspläne informieren. Konsultiert er den falschen Betriebsrat, sind spätere Kündigungen laut einem Urteil des LAG Düsseldorf allein aus diesem Grund unwirksam.

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Richterhammer auf Geldscheinen
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Einen kuriosen Fall hatte unlängst das LAG Köln zu entscheiden: Zahlt ein Arbeitgeber einem aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine vertraglich vereinbarte Abfindung vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin aus und entsteht Letzterem dadurch ein steuerlicher Nachteil, so muss der Arbeitgeber diesen Steuerschaden ausgleichen.

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Sonderkündigungsschutz verschafft gute Verhandlungsposition
Bild: © Moment_Makers_Group/iStock/Getty Images Plus

Laut einem Urteil des BAG handelt es sich nicht um eine gesetzlich untersagte Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes aufgrund seines Mandates, wenn ein Betriebsratsvorsitzender in einem Aufhebungsvertrag eine sechsstellige Abfindung sowie eine zweijährige bezahlte Freistellung aushandelt.

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