Was dürfen Beschäftigte online in Bewertungsportalen über ihren Arbeitgeber sagen? Laut einem Urteil des OLG Bamberg fallen pointierte, überspitzte oder satirisch
gemeinte Aussagen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit – auch dann, wenn sie anonym veröffentlicht werden.
Arbeitgeber müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Beschäftigten den Grundsatz der Datensparsamkeit wahren und dürfen nur erforderliche Daten verarbeiten. Gibt ein Unternehmen intern mehr Daten weiter, als in einer Betriebsvereinbarung geregelt, kann es sich laut einem Urteil des BAG schadenersatzpflichtig machen.
Datenschutz gewinnt auch für den Betriebsrat zunehmend an Bedeutung. Als Gremiumsmitglied sind Sie verpflichtet, im Umgang mit sensiblen Beschäftigtendaten stets rechtskonform zu handeln. Verstößt ein Betriebsratsmitglied wiederholt gegen Datenschutzpflichten, kann dies sogar seinen Ausschluss aus dem Gremium zur Folge haben.
Klarstellung durch das BAG: Eine verspätete Auskunft des Arbeitgebers über gespeicherte personenbezogene Daten begründet noch keinen Schadenersatzanspruch. Entscheidend sei die Nachweisbarkeit eines tatsächlichen Schadens. Ein solcher Schaden könne z. B. bei einer konkreten Gefahr des Datenmissbrauchs vorliegen.
Wer von seinem Arbeitgeber die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines Datenschutzverstoßes fordert, muss einen konkreten immateriellen Schaden nachweisen. Laut dem LAG Rheinland Pfalz reicht es hierfür nicht aus, wenn eine bloße Verärgerung oder Unannehmlichkeit vorliege.
Laut dem LAG Mecklenburg-Vorpommern erkennt der Durchschnittsleser, dass in einer Stellenanzeige für den freien Arbeitsplatz geworben wird und niemand wegen seines Alters ausgeschlossen werden soll, wenn das Arbeitsumfeld als jung und dynamisch beschrieben wird. Eine Stellenanzeige sei im Gesamtzusammenhang zu würdigen.
Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2016 können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten das Unternehmen verarbeitet hat. Erfolgt die Auskunft verspätet, begründet dies laut dem LAG Düsseldorf keinen Entschädigungsanspruch.
Wer unbefugt intime Fotos eines Kollegen im Betrieb verbreitet, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und muss deshalb mit einer Entschädigungsklage rechnen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat einem Arbeitnehmer, von dem ungewollt Nacktfotos im Betrieb kursierten, eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € zugesprochen.