Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderten Bewerbern einen Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch anbieten, wenn diese den ursprünglichen Termin aus triftigem Grund nicht wahrnehmen können. Unterbleibt dies, kann das ein Indiz für eine Diskriminierung sein und AGG-Entschädigungsansprüche auslösen.
Rund 52 Prozent der Beschäftigten in Deutschland erhalten mit dem November- oder Dezembergehalt ein Weihnachtsgeld. Bei tarifgebundenen Beschäftigten liegt die Quote sogar bei ca. 75 Prozent. Bei der Berechnung der Höhe eines Urlaubsabgeltungsanspruches bleibt Weihnachtsgeld nach einem Urteil des LAG Baden-Württemberg außen vor.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Eltern behinderter Kinder gestärkt. Demnach müssen Arbeitgeber die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen so anpassen, dass die notwendige Betreuung möglich ist – solange sie dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Laut einem Urteil des LAG Köln sind Arbeitgeber bereits während der sechsmonatigen Wartezeit verpflichtet, vor dem Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ein Präventionsverfahren durchzuführen. Mit dieser Entscheidung widersprechen die Kölner Arbeitsrichter der BAG-Rechtsprechung.
Klare Ansage: Laut einem Urteil des ArbG Siegburg liegen die Voraussetzungen einer Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung nicht vor, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber eine Einstellungszusage gegenüber einem schwerbehinderten Bewerber aufgrund eines ärztlichen Attests widerruft.
Verzichtet ein schwerbehinderter Stellenbewerber in seiner Bewerbung auf den Hinweis, dass er über die in der Stellenanzeige geforderte Fahrerlaubnis verfügt, weil dies „selbstverständlich“ sei, so ist laut dem LAG Sachsen eine Absage aufgrund mangelnder fachlicher Eignung rechtens und löst daher keinen Entschädigungsanspruch aus.
Klare Ansage: Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung sind auch während der sogenannten Wartezeit, d. h. in den ersten sechs Monaten bis zum Greifen des Kündigungsschutzes, vor Kündigungen geschützt. So ist eine Kündigung in der Wartezeit ohne zuvor durchgeführtes Präventionsverfahren laut dem ArbG Köln unwirksam.