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11. September 2026

Ausfall kann Ein-Personen- Betriebsrat lahmlegen

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Ausfall kann Ein-Personen- Betriebsrat lahmlegen
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Svitlana Hulko
Fällt das einzige Betriebsratsmitglied längere Zeit krankheits­bedingt aus und kann es wesentliche Aufgaben weder im Betrieb noch im Austausch mit dem Arbeitgeber wahrnehmen, kann der Betriebsrat laut dem LAG Niedersachsen funktionsunfähig sein.

Worum geht es?

In einem Betrieb mit 300 Beschäftigten bestand der Betriebsrat wegen der geringen Zahl an Wahlbewerbern nur aus einem Mitglied. Ein Ersatzmitglied war vorhanden. Der Betriebsrat hatte mehreren Einstellungen zugestimmt, seine Zustimmung zu den Eingruppierungen jedoch verweigert. Die Arbeitgeberin nahm diese dennoch vor, ohne ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Der Betriebsrat beantragte, die Arbeitgeberin hierzu zu verpflichten. Das Gericht gab ihm teilweise recht. Kurz darauf schied das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat aus. Das Ersatzmitglied rückte nach, war aber nach einem Herzinfarkt seit Längerem arbeitsunfähig und nicht im Betrieb. Die Arbeitgeberin hielt den Betriebsrat für funktionsunfähig, weil kein persönlicher Kontakt möglich sei. Das nachgerückte Mitglied meinte, es sei amtsfähig. Es könne Informationen aufnehmen, Sachverhalte beurteilen und Beschlüsse fassen.

Das sagt das Gericht

Das Gericht folgte dem nicht und gab der Arbeitgeberin recht. Der Betriebsrat sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung nicht mehr funktionsfähig gewesen. Sei das einzige Betriebsratsmitglied längere Zeit verhindert und könne kein Ersatzmitglied nachrücken, bestehe der Betriebsrat zwar fort. Er sei jedoch vorübergehend funktionsunfähig. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sei ein Mitglied verhindert, wenn es sein Amt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ausüben könne. Hier habe das einzige Betriebsratsmitglied wesentliche Aufgaben nicht wahrnehmen können. Aufgrund seiner Abwesenheit seien weder Sprechstunden, vertrauliche Gespräche noch Betriebsbegehungen möglich gewesen. Auch der unmittelbare Austausch mit der Arbeitgeberin habe gefehlt.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 21.05.2026, Az.: 3 TaBV 118/25

Das bedeutet für Sie

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Amtsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob das Mitglied die wesentlichen Aufgaben tatsächlich wahrnehmen kann. Das war hier nach Meinung des Gerichts nicht der Fall. Bei einem einköpfigen Betriebsrat kann die Verhinderung des einzigen Mitglieds zur zeitweiligen Funktionsunfähigkeit führen, wenn kein Ersatzmitglied nachrücken kann.

Daniel Roth

Daniel Roth