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30. Juli 2026

Hinweispflicht im Krankheitsfall hat Grenzen

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Hinweispflicht im Krankheitsfall hat Grenzen
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/OcusFocus
Darf der Arbeitgeber von arbeitsunfähigen Beschäftigten verlangen, auf offene oder dringende Arbeiten hinzuweisen? Das LAG Baden-Württemberg hat dieser Praxis enge Grenzen gesetzt und eine weit gefasste Vertragsklausel für unwirksam erklärt.

Worum geht es?

Ein im Bereich Warenein- und -ausgang eines Unternehmenstätiger Arbeitnehmer musste während seiner Schicht krankheitsbedingt die Arbeit beenden. Er informierte seinen abwesenden Vorgesetzten per E-Mail darüber, dass er nach Hause gehe. Einen Hinweis auf noch offene Arbeiten gab er nicht. Der Vorgesetzte war zu diesem Zeitpunkt telefonisch erreichbar, las die E-Mail aber erst am nächsten Tag. Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Klausel: „Herr B. ist verpflichtet, im Falle seiner Dienstverhinderung auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen“. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, die vertragliche Hinweispflicht verletzt zu haben. Weil dadurch mehrere Aufträge erst am Folgetag bearbeitet werden konnten, sprach er eine Abmahnung aus. Der Arbeitnehmer klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab der Klage statt. Die Abmahnung sei unwirksam, weil die arbeitsvertragliche Klausel gegen das Transparenzgebot verstoße und den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Während einer Arbeitsunfähigkeit dürfe der Arbeitgeber Beschäftigte nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Anspruch nehmen. Ein berechtigtes Interesse bestehe lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer über Informationen verfüge, ohne die wichtige betriebliche Abläufe erheblich beeinträchtigt oder sogar unmöglich würden. Allgemeine oder unklare Informationspflichten gingen zu weit. Auch die Formulierung „etwaige dringliche Arbeiten“ sei zu unbestimmt und deshalb unwirksam. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2026, Az.: 8 Sa 25/25

Das bedeutet für Sie

Arbeitgeber dürfen arbeitsvertragliche Nebenpflichten im Krankheitsfall nicht unbegrenzt ausweiten. Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat sollten deshalb auf transparente und rechtssichere Regelungen in Arbeitsverträgen hinwirken und betroffene Beschäftigte entsprechend beraten. Während einer Arbeitsunfähigkeit müssen Beschäftigte betriebsbezogene Informationen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen weitergeben. Verlangt der Arbeitgeber darüber hinausgehende Angaben oder spricht wegen deren Verweigerung eine Abmahnung aus, sollte deren Rechtmäßigkeit sorgfältig geprüft werden.

Daniel Roth

Daniel Roth