Worum geht es?
Ein dreiköpfiger Betriebsrat war an einem Eingruppierungsverfahren beteiligt. Am 02.08.2024 übersandte die Arbeitgeberin umfangreiche Unterlagen und bat um Stellungnahme bis zum 26.08.2024. Zwei Betriebsratsmitglieder waren in der Folge zeitweise urlaubsbedingt abwesend. Am 22.08. lud die Betriebsratsvorsitzende per E-Mail kurzfristig zu einer Betriebsratssitzung am selben Tag ein. Eine weitere Sitzung folgte am 23.08. Dort verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu mehreren Eingruppierungen. Die Arbeitgeberin stellte die Wirksamkeit der Beschlüsse in Frage. Sie rügte insbesondere die kurzfristige Ladung und eine fehlerhafte Beschlussfassung. Sie beantragte die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht.
Das sagt das Gericht
Das Gericht wies den Antrag ab. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats sei wirksam, weil die Beschlussfassung nicht zu beanstanden gewesen sei. Zwar verlange das Gesetz eine rechtzeitige Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung, sodass eine Einladung nur wenige Stunden vor Sitzungsbeginn regelmäßig problematisch sei und nur in echten Eilfällen zulässig. Hier habe jedoch eine besondere Konstellation vorgelegen. Die Betriebsratsmitglieder seien bereits seit dem 02.08.2024 umfassend über die Eingruppierungen informiert gewesen und hätten sich intensiv in die Unterlagen eingearbeitet. Der entscheidende Beratungsstoff sei damit bekannt und vorbereitet gewesen. Die kurzfristige Sitzungseinladung sei daher ausnahmsweise ausreichend gewesen.
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2026, Az.: 4 TaBV 6/25
Das bedeutet für Sie
Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Betriebsratssitzungen zu laden. Rechtzeitig ist eine Ladung, wenn die Betriebsratsmitglieder ausreichend Zeit zur sachgerechten Vorbereitung auf die Sitzung haben. Eine starre Frist gibt es nicht. Maßgeblich sind Umfang, Dringlichkeit und Informationsstand im Einzelfall. Ausnahmsweise kann auch eine kurzfristige Einladung als rechtzeitig gelten, wenn die anwesenden Betriebsratsmitglieder ausreichend informiert und vorbereitet sind.