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Urteil
12. November 2025

Nur die ersten zwei Listenkandidaten dürfen auf die Stimmzettel

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Nur die ersten zwei Listenkandidaten dürfen auf die Stimmzettel
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Firn
Laut einer Entscheidung des BAG liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, wenn auf den Stimmzetteln sämtliche Bewerber einer Liste aufgeführt werden. Der Beschluss macht deutlich, wie wichtig die sorgfältige Beachtung der Wahlordnung ist, um Anfechtungen zu vermeiden und die Rechtmäßigkeit der Wahl zu sichern.

Worum geht es?

In einem Betrieb wurde zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt. Der Wahlvorstand hatte drei Vorschlagslisten zugelassen: Auf den Listen 1 und 2 kandidierten jeweils 35, auf Liste 3 26 Bewerber. Auf den Stimmzetteln waren sämtliche Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufgeführt. Die Wahl führte zu folgendem Ergebnis: Liste 1 erhielt drei, Liste 2 vier und Liste 3 zwei Betriebsratssitze. Kurz nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erklärten eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft sowie drei Beschäftigte die Anfechtung der Wahl wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 WO (siehe Norm). Laut dieser Vorschrift dürften bei mehreren Vorschlagslisten nur die ersten beiden Bewerber jeder Liste auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.

Daniel Roth
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