Nur die ersten zwei Listenkandidaten dürfen auf die Stimmzettel
Worum geht es?
In einem Betrieb wurde zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt. Der Wahlvorstand hatte drei Vorschlagslisten zugelassen: Auf den Listen 1 und 2 kandidierten jeweils 35, auf Liste 3 26 Bewerber. Auf den Stimmzetteln waren sämtliche Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufgeführt. Die Wahl führte zu folgendem Ergebnis: Liste 1 erhielt drei, Liste 2 vier und Liste 3 zwei Betriebsratssitze. Kurz nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erklärten eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft sowie drei Beschäftigte die Anfechtung der Wahl wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 WO (siehe Norm). Laut dieser Vorschrift dürften bei mehreren Vorschlagslisten nur die ersten beiden Bewerber jeder Liste auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.
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