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Urteil
11. September 2025

AGG-Entschädigung: Fehlendes MS-Office-Zeugnis ist kein KO-Kriterium ­

UTB+
AGG-Entschädigung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Pict Rider
Öffentliche Arbeitgeber müssen Menschen mit einer Schwerbehinderung, die sich auf eine freie Stelle bewerben, in der Regel zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Fehlende formale Nachweise für gängige MS-Office-Kenntnisse genügen laut einem Urteil des ArbG Essen nicht, um eine „offensichtliche Ungeeignetheit“ anzunehmen.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung hatte sich 2024 bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Teilzeitkraft im Sekretariat beworben. In der Stellenausschreibung wurden „nachgewiesene, sehr gute MS-Office-Kenntnisse“ vorausgesetzt. Der Bewerber erklärte in seiner Bewerbung, dass der Umgang mit gängigen Office-Anwendungen für ihn selbstverständlich sei. Gesonderte Nachweise hierfür legte er der Bewerbung nicht bei. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhielt er nicht. Der Bewerber nahm diesen Umstand zum Anlass, das Unternehmen gemäß § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wegen Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.176 Euro zu verklagen. Der Arbeitgeber hielt den Bewerber für „offensichtlich ungeeignet“ im Sinne des § 165 Satz 4 SGB IX und argumentierte, fehlende Nachweise zu MS-Office-Kenntnissen rechtfertigten den Ausschluss. Zudem sei die Bewerbung rechtsmissbräuchlich.

Daniel Roth
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