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11. September 2025

Wahlstopp: Kein betriebsratsfähiger Standort

UTB+
Wahlstopp
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Stockbyte
Mangels Vorliegens einer betriebsratsfähigen Einheit, hat das ArbG Köln den Antrag eines Wahlvorstandes auf Bereitstellung der für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlichen Informationen und Sachmittel im einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen.

Worum geht es?

Eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta unterhält am Flughafen Köln/Bonn einen Stationierungsstandort („Base“). Dort wurde ein Wahlvorstand gewählt, der eine Betriebsratswahl durchführen wollte. Zu diesem Zweck verlangte das Gremium im Eilverfahren von der Arbeitgeberin die Bereitstellung der für die Wahl erforderlichen Informationen und Sachmittel. Streitig war zwischen den Beteiligten, ob der Standort Köln/Bonn eine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt. Das Arbeitsgericht Köln hatte bereits in einem vorangegangenen Beschlussverfahren (Beschluss vom 29.02.2024, Az.: 3 BV 7/23) Zweifel daran geäußert und festgestellt, dass dieser Standort kein betriebsratsfähiger Betriebsteil sei, da kein Hauptbetrieb im Inland bestehe.

Daniel Roth
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