Keine Mitbestimmung: Fragenkatalog im Kündigungsverfahren rechtens
Worum geht es?
Ein Schichtführer wurde vom Arbeitgeber verdächtigt, Betriebsmaterialien entwendet und Kollegen dazu veranlasst zu haben, während der Arbeitszeit unter Nutzung von Betriebsmitteln private Arbeiten für ihn zu verrichten. Zur Aufklärung der Vorwürfe führte der Arbeitgeber an zwei Tagen eine umfassende Mitarbeiterbefragung durch. Die Fragen waren standardisiert und wurden in Form eines umfangreichen Fragebogens gestellt. Die Teilnahme war verpflichtend und die Antworten wurden namentlich erfasst. Der betroffene Schichtführer wandte sich in seiner Kündigungsschutzklage gegen diese Vorgehensweise. Er meinte, dass er durch die Befragung betriebsöffentlich mit einer Vielzahl schwerwiegender Vorwürfe – u. a. wegen Korruption und Nötigung – in Verbindung gebracht worden sei. Die Maßnahme habe die übrigen Beschäftigten regelrecht gegen ihn aufgehetzt und komme einem öffentlichen Rufmord gleich. Zudem sei die Mitarbeiterbefragung keine zulässige Maßnahme zur Tatsachenermittlung im Vorfeld einer Kündigung gewesen. Es habe sich vielmehr um einen formularmäßig erstellten Fragenkatalog mit über 155 Einzelfragen gehandelt, der in sämtlichen Gesprächen verwendet wurde und in den personenbezogene Daten und Antworten der Befragten eingetragen worden seien. Damit habe es sich um einen mitbestimmungspflichtigen Personalfragebogen nach § 94 Abs. 1 BetrVG gehandelt, dem der Betriebsrat nicht zugestimmt habe.
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