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Urteil
31. Juli 2025

Bei unklarer Zuständigkeit sind zwei Einigungsstellen zulässig

UTB+
Zusammenarbeit
Bild: ©nuttapong-punna-iStock-Getty-Images-Plus
Sind weder Konzernbetriebsrat noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig, können laut dem LAG Köln zur Regelung derselben Angelegenheit zwei Einigungsstellen eingesetzt werden. Zur Vermeidung widersprüchlicher Beschlüsse ist es in diesen Fällen angezeigt, denselben Vorsitzenden für beide Einigungsstellen zu bestellen.

Worum geht es?

Bei der Arbeitgeberin sowie zwei weiteren konzernangehörigen Unternehmen sollte ein System zur Erfassung von An- und Abwesenheitszeiten sowie zur Personaleinsatzplanung eingeführt werden. Die Konzernobergesellschaft forderte den Konzernbetriebsrat deshalb zur Aufnahme von Verhandlungen über die Einführung auf. Dieser lehnte Verhandlungen mit der Begründung ab, er sei hierfür nicht zuständig. Aus seiner Sicht liege die Zuständigkeit entweder bei den örtlichen Betriebsräten oder beim Gesamtbetriebsrat. Daraufhin beantragte die Konzernmutter die Einsetzung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Parallel nahm der Gesamtbetriebsrat die Zuständigkeit für sich in Anspruch und beantragte nach Ablehnung von Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung durch die Arbeitgeberin ebenfalls die Einsetzung einer Einigungsstelle. Nach Angaben des Gesamtbetriebsrats ermögliche das geplante System eine Mandantentrennung, sodass auch eine unternehmensbezogene Nutzung möglich sei. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle liege daher nicht vor. Zudem sei bislang ungeklärt, ob nicht auch die Reichweite des Systems mitbestimmungspflichtig sei. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag des Gesamtbetriebsrats und setzte eine Einigungsstelle ein. Zum Vorsitzenden wurde – wie im parallelen Einigungsstellenverfahren auf Konzernebene – derselbe Richter bestellt. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein.

Daniel Roth
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