Arbeitszeitbetrug: Doppelvergütung rechtfertigt fristlose Kündigung
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war seit 1996 bei einer Kommune beschäftigt. Zuletzt war er als Leiter der Abteilung für Verwaltung, Personaleinsatz und Organisation der Feuerwehr tätig. Für seine Arbeitszeit galt ein täglicher Gleitzeitrahmen von montags bis freitags von 06:30 Uhr bis 18:30 Uhr, innerhalb dessen die tariflich geschuldeten 39 Wochenstunden erbracht werden konnten. Neben seiner Haupttätigkeit übte er eine genehmigte Nebentätigkeit als Dozent in einem Studieninstitut der Kommune aus.
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