Kein doppelter Urlaubsanspruch nach unwirksamer Kündigung
Worum geht es?
Eine in einem Supermarkt als Fleischverkäuferin beschäftigte Arbeitnehmerin hatte erfolgreich gegen ihren Rauswurf geklagt. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Während des laufenden Verfahrens hatte sie einen neuen Job angenommen und beim neuen Arbeitgeber auch bereits Urlaub genommen. Von ihrem Ex-Arbeitgeber forderte sie die Abgeltung vertraglichen Mehrurlaubs in Höhe von rund 610 €. Ihrer Auffassung nach scheide eine Anrechnung des in dem neuen Arbeitsverhältnis gewährten Urlaubs auf den vertraglichen Mehrurlaub aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Ex-Arbeitgeber aus. Die Wertungen des Bundesurlaubsgesetzes zum gesetzlichen Mindesturlaub ließen sich nicht auf den Mehrurlaub übertragen.
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