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Urteil
13. August 2026

Einigungsstelle darf Bonustopf nicht selbst festlegen

UTB+
Einigungsstelle darf Bonustopf nicht selbst festlegen
Bild: ©AndreyPopov / iStock / Getty Images Plus
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass eine Einigungsstelle nicht über die Höhe des Budgets für Bonuszahlungen entscheiden darf. Ein Einigungsstellenspruch zur erfolgsabhängigen Vergütung ist daher unwirksam, wenn er das Bonusvolumen festlegt oder die Entscheidung über dessen Verteilung weitgehend dem Arbeitgeber überlässt.

Worum geht es?

Ein Halbleiterunternehmen mit rund 1.600 Beschäftigten wollte einen Bonusplan und eine tarifliche Erfolgsbeteiligung einführen. Nachdem sich Arbeitgeberin und Betriebsrat nicht über die Ausgestaltung einigen konnten, erließ die Einigungsstelle einen Spruch. Danach sollten Bonus­ansprüche nur entstehen, wenn das „Board of Directors“ ein ausreichendes Budget bereitstellte. Die Bonushöhe sollte von jährlich neu festgelegten globalen Zielen abhängen, die das Board aus den strategischen Konzernzielen ableitete und in einer Anlage zur Betriebsvereinbarung festlegte. Daneben konnten globale und bereichsspezifische Zielfaktoren vorgesehen werden, deren Nichterfüllung zu einer vollständigen Nullbewertung führte. Bei außertariflich Beschäftigten sollten die Vorgesetzten zudem über Spielräume bei der Festsetzung der individuellen Bonushöhe verfügen.

Daniel Roth
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