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Urteil
13. August 2026

Datenschutzverstoß in WhatsApp-Chat löst Schadenersatz aus

UTB+
Datenschutzverstoß in WhatsApp-Chat löst Schadenersatz aus
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Alexander Sikov
Die Diagnose eines Kollegen gehört nicht in eine WhatsApp-Gruppe. Verbreitet eine Arbeitnehmerin Gesundheitsdaten eines arbeitsunfähig erkrankten Kollegen und verspottet ihn zudem, so verletzt sie dessen Datenschutzrechte. Nach einem Urteil des ArbG Siegburg kann ein solches Verhalten einen Schadenersatzanspruch auslösen.

Worum geht es?

Ein Arzt in Weiterbildung fühlte sich kurz vor einem Wochenenddienst krank und ließ sich in der Klinik untersuchen. Nach der ärztlichen Untersuchung meldete er sich arbeitsunfähig. Dadurch musste eine Stationsärztin kurzfristig den Wochenenddienst übernehmen. Über diese zusätzliche Belastung war sie verärgert. Ihren Unmut äußerte sie in einer WhatsApp-Gruppe, indem sie die Diagnosen ihres erkrankten Kollegen preisgab. Darüber hinaus stellte sie dessen Arbeitsunfähigkeit öffentlich infrage und schrieb, er habe vermutlich gar nichts Ernstes, sondern wohl lediglich „einen Pups quer sitzen“. Die Chatgruppe diente mehreren Ärzten der Klinik dazu, organisatorische Themen wie Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abzustimmen. Der betroffene Arzt fühlte sich durch die WhatsApp-Postings der Kollegin in seinen Persönlichkeits- und Datenschutzrechten verletzt. Seine Gesundheitsdaten seien ohne Berechtigung weitergegeben worden. Er verklagte die Stationsärztin auf immateriellen Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Daniel Roth
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