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Urteil
30. Juli 2026

Mängel im Anzeigeverfahren machen Kündigungen nicht unwirksam

UTB+
Mängel im Anzeigeverfahren machen Kündigungen nicht unwirksam
Bild: © Dragon Claws / iStock / Getty Images Plus
Nicht jeder Fehler in einer Massenentlassungsanzeige führt laut dem BAG zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Entscheidend sei, ob der Zweck des Anzeigeverfahrens trotz der falschen Angaben noch erreicht werden könne. Betriebsratsgremien sollten die Angaben des Arbeitgebers im Konsultationsverfahren sorgfältig prüfen.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Maschinenbauunternehmen beschäftigt. Wegen Insolvenz sollte der Betrieb vollständig stillgelegt werden. Der zuständige Insolvenzverwalter informierte den Betriebsrat über die Absicht, allen noch verbliebenen Beschäftigten zu kündigen und vereinbarte mit ihm einen Interessenausgleich. Anschließend erstattete er bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Darin gab er an, 34 Kündigungen zu beabsichtigen. Tatsächlich wurden jedoch nur 31 Kündigungen ausgesprochen. Nach Eingang der Anzeige bei der Arbeitsagentur sprach der Insolvenzverwalter die Kündigungen aus. Der Maschineneinrichter hielt seine Kündigung aufgrund der fehlerhaften Angaben in der Massenentlassungsanzeige für unwirksam und erhob Kündigungsschutzklage.

Daniel Roth
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