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Urteil
16. Juli 2026

Kündigung scheitert an fehlenden Ermittlungen des Arbeitgebers

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Kündigung scheitert an fehlenden Ermittlungen des Arbeitgebers
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/PeopleImages
Der Vorwurf, Kolleginnen und Kollegen für einen neuen Arbeitgeber abzuwerben, rechtfertigt nicht zwingend eine fristlose Kündigung. Lässt sich der Arbeitgeber mit der Aufklärung des Sachverhalts zu viel Zeit und verzichtet er auf eine erforderliche Abmahnung, ist die Kündigung unwirksam. Das zeigt ein Urteil des ArbG Arnsberg.

Worum geht es?

Eine Erzieherin war seit März 2020 für ihren Arbeitgeber tätig. Im November 2025 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2026, um ab April 2026 eine Stelle bei einem konkurrierenden Träger anzutreten. Kurz nach ihrer Kündigung wurde sie von ihrem Arbeitgeber mit dem Vorwurf konfrontiert, Kolleginnen und Kollegen aktiv für den neuen Arbeitgeber abzuwerben. Die Arbeitnehmerin bestritt dies. Sie habe lediglich auf Nachfrage über ihre Wechselgründe und die Arbeitsbedingungen beim neuen Arbeitgeber informiert. Nach einem persönlichen Gespräch am 11.11.2025 teilte der Arbeitgeber ihr mit, die Angelegenheit sei erledigt. Weitere Maßnahmen erfolgten zunächst nicht. Die Arbeitnehmerin wurde unverändert weiterbeschäftigt. Erst knapp vier Wochen später, am 08.12.2025, kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos und begründete dies mit dem Vorwurf, Beschäftigte abgeworben zu haben. Die Erzieherin erhob umgehend Kündigungsschutzklage.

Daniel Roth
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