Wiederholte Krankmeldungen nach dem Urlaub erschüttern AU
Worum geht es?
Ein Maschinenführer hatte sich im Jahr 2024 nach seinem Urlaub krankgemeldet. 2025 befand er sich im Sommerurlaub im Ausland und beantragte währenddessen eine Verlängerung seines Urlaubs für den Zeitraum nach der geplanten Rückkehr. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Kurz nach seiner Rückkehr meldete sich der Arbeitnehmer genau für den zuvor beantragten Zeitraum arbeitsunfähig und legte eine ärztliche Bescheinigung vor. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung und verwies auf Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht und machte geltend, aufgrund akuter Rückenbeschwerden arbeitsunfähig gewesen zu sein.
Das sagt das Gericht
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht hatte den behandelnden Arzt des Arbeitnehmers als Zeuge vernommen und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verneint, da die Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Zwar hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Dieser kann jedoch erschüttert werden, wenn konkrete Umstände ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Solche Zweifel lagen hier vor. Entscheidend war insbesondere, dass der Arbeitnehmer zuvor erfolglos versucht hatte, seinen Urlaub genau für den streitigen Zeitraum zu verlängern, und sich unmittelbar danach krankmeldete. Hinzu kam ein gleichgelagerter Sachverhalt im Vorjahr. In der Folge trug der Arbeitnehmer die volle Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Diesen Beweis konnte er nicht führen. Der behandelnde Arzt konnte sich weder an die konkrete Untersuchung noch an die Umstände der Ausstellung der Bescheinigung erinnern. Mangels weiterer belastbarer Beweismittel blieb der Arbeitnehmer beweisfällig.
ArbG Heilbronn, Urteil vom 27.03.2026,
Az.: 7 Ca 314/25
Das bedeutet für Sie
Der hohe Beweiswert einer AU-Bescheinigung ist nicht unantastbar. Wiederholte Krankmeldungen unmittelbar nach dem Urlaub, insbesondere nach zuvor abgelehnter Urlaubsverlängerung, können ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen und den Beweiswert erschüttern. Bei Zweifeln an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist sorgfältig zu prüfen, ob konkrete Indizien vorliegen, die den Beweiswert erschüttern können (vgl. Übersicht). Ein einzelnes Indiz genügt in der Regel nicht. Entscheidend ist stets die Gesamtschau aller Umstände. Der Arbeitgeber muss hierfür substantiiert vortragen; pauschale Zweifel reichen nicht aus. Der Betriebsrat hat dabei darauf zu achten, dass die Interessen der betroffenen Beschäftigten gewahrt bleiben und keine voreiligen Schlussfolgerungen gezogen werden.
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