Urlaubsdauer darf nicht pauschal begrenzt werden
Worum geht es?
Eine Angestellte beantragte für den Zeitraum vom 01.03. bis 25.03.2026 Urlaub bei ihrem Arbeitgeber. Dieser verweigerte die gewünschte Urlaubsgewährung mit der Begründung, es könne lediglich ein zweiwöchiger Urlaub gewährt werden. Das zuständige Arbeitsgericht war anderer Meinung und verpflichtete den Arbeitgeber, den Urlaub im beantragten Umfang zu gewähren. Noch vor Zustellung des Urteils forderte die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber dessen Umsetzung. Nachdem keine Reaktion auf die Forderung erfolgte, beantragte sie eine einstweilige Verfügung. Der Arbeitgeber lehnte die Urlaubsgewährung mit Hinweis auf personelle Engpässe ab. Zudem kündigte er Rechtsmittel gegen das Urteil an. Das Arbeitsgericht wies den Eilantrag mangels Eilbedürftigkeit zurück, weil die Arbeitnehmerin zu lange zugewartet habe. Diese legte umgehend sofortige Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass sie zunächst das Hauptsacheverfahren abgewartet habe und Verzögerungen nicht in ihrem Einflussbereich lägen. Ohne schnellen Rechtsschutz drohe ihr Urlaubsanspruch unterzugehen.
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