Mitbestimmung im Arbeitsschutz auch ohne Gefährdungsbeurteilung möglich
Worum geht es?
In einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung kam es wiederholt zu tätlichen Übergriffen von Bewohnern auf Beschäftigte. Der Betriebsrat sah Handlungsbedarf und beantragte beim Arbeitsgericht die Einrichtung einer Einigungsstelle unter Berufung auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Ziel war es, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen. Die Arbeitgeberin hielt die Einigungsstelle für unzuständig. Sie argumentierte, es fehle bereits an einer Gefährdungsbeurteilung und damit an einer Grundlage für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt und setzte eine Einigungsstelle ein. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein.
…