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Urteil
29. April 2026

Mitbestimmung im Arbeitsschutz auch ohne Gefährdungsbeurteilung möglich

UTB+
Mitbestimmung im Arbeitsschutz auch ohne Gefährdungsbeurteilung möglich
Bild: © Ridofranz-iStock-Getty-Images-Plus
Grundsätzlich erfordert die Ausübung des Mitbestimmungsrechts im Arbeitsschutz eine Gefährdungsbeurteilung. Doch es gibt Ausnahmen: Laut einem Beschluss des LAG Köln kann der Betriebsrat ohne entsprechende Analyse eine Einigungsstelle fordern, wenn Gesundheitsgefahren im Betrieb offensichtlich sind und sich bereits realisiert haben.

Worum geht es?

In einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung kam es wiederholt zu tätlichen Übergriffen von Bewohnern auf Beschäftigte. Der Betriebsrat sah Handlungsbedarf und beantragte beim Arbeitsgericht die Einrichtung einer Einigungsstelle unter Berufung auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Ziel war es, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen. Die Arbeitgeberin hielt die Einigungsstelle für unzuständig. Sie argumentierte, es fehle bereits an einer Gefährdungsbeurteilung und damit an einer Grundlage für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt und setzte eine Einigungsstelle ein. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein.

Daniel Roth
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