Kein Eilrechtsschutz: Wettbewerbsverbot bremst schnellen Jobwechsel
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war seit 2022 als Einkaufsmanager in einem Unternehmen beschäftigt, das international den Einkauf u. a. für Gartengeräte koordinierte. Anfang 2025 vereinbarten die Vertragsparteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwölf Monate, das Tätigkeiten bei Konkurrenzunternehmen im In- und Ausland untersagte. Das Verbot galt national und international, beschränkt auf Gebiete, in denen die Arbeitgeberin geschäftlich aktiv ist (u. a. Deutschland, EU, Schweiz, Hongkong, USA). Als Konkurrenzunternehmen wurden Unternehmen aufgeführt, die mit der Arbeitgeberin im Wettbewerb stehen. Ende Februar 2026 endete das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer war zuvor freigestellt worden. Ab März 2026 plante er die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bei der Y GmbH, einem international tätigen Hersteller und Händler von Werkzeugen und Gartengeräten. Die Arbeitgeberin sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und verweigerte ihre Zustimmung. Der Arbeitnehmer hielt das Verbot für unwirksam oder zumindest nicht einschlägig. Er argumentierte, die Y GmbH sei überwiegend im B2B-Bereich tätig, während die Arbeitgeberin im Endkundengeschäft (B2C) agiere. Er beantragte im Eilverfahren die gerichtliche Feststellung, dass die Tätigkeit zulässig sei.
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