Unzulässig: Klinik scheitert mit 30- Minuten-Regel für Rufbereitschaft
Worum geht es?
Ein Mediziner war seit 2010 als Oberarzt an einem Klinikum beschäftigt. Im September 2024 erhielt er die Anordnung, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten verfügbar“ zu sein. Hintergrund für die Weisung war ein System von Notfallstrukturen mit entsprechenden Zeitvorgaben. Der Arzt hielt die Frist für zu kurz und klagte dagegen. Um diese einzuhalten, müsse er sich faktisch in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses aufhalten und könne seine Freizeit nicht mehr frei gestalten. Zur Einrückzeit zählten nicht nur der Arbeitsweg, sondern auch Wege innerhalb der Klinik sowie Umkleide- und Vorbereitungszeiten. Dadurch blieben ihm tatsächlich nur rund 17 Minuten.
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