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Urteil
28. April 2026

Unzulässig: Klinik scheitert mit 30- Minuten-Regel für Rufbereitschaft

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Arbeitgeber setzen ihren in Rufbereitschaft tätigen Beschäftigten häufig enge Zeitvorgaben. Doch das hat Grenzen. Laut einem Urteil des LAG Niedersachsen können starre Vorgaben zur Verfügbarkeit unzulässig sein. Entscheidend sei, ob die Beschäftigten ihre Freizeit noch sinnvoll nutzen können.

Worum geht es?

Ein Mediziner war seit 2010 als Oberarzt an einem Klinikum beschäftigt. Im September 2024 erhielt er die Anordnung, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten verfügbar“ zu sein. Hintergrund für die Weisung war ein System von Notfallstrukturen mit entsprechenden Zeitvorgaben. Der Arzt hielt die Frist für zu kurz und klagte dagegen. Um diese einzuhalten, müsse er sich faktisch in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses aufhalten und könne seine Freizeit nicht mehr frei gestalten. Zur Einrückzeit zählten nicht nur der Arbeitsweg, sondern auch Wege innerhalb der Klinik sowie Umkleide- und Vorbereitungszeiten. Dadurch blieben ihm tatsächlich nur rund 17 Minuten.

Daniel Roth
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