Gewinn aus Mitarbeiterbeteiligung gilt nicht als Arbeitslohn
Worum geht es?
Ein Bereichsleiter beteiligte sich auf der Grundlage eines gesonderten Gesellschaftsvertrags typisch still an seinem Arbeitgeber, einer GmbH. Die Beteiligung war kapitalmäßig begrenzt, ohne Mitunternehmerinitiative oder stille Reserven. Die dem Arbeitnehmer jährlich zufließenden Gewinnanteile behandelte die GmbH als Kapitalerträge und führte Kapitalertragsteuer ab. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung stufte das Finanzamt diese Einnahmen jedoch als Arbeitslohn ein und änderte die Einkommensteuerbescheide. Dagegen klagte der Arbeitnehmer mit dem Ziel, die steuerliche Behandlung als Kapitalertrag durchzusetzen.
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