Urteil
/ 26. Februar 2026

Gewinn aus Mitarbeiterbeteiligung gilt nicht als Arbeitslohn

Laufende Gewinnanteile aus einer typischen stillen Mitarbeiterbeteiligung sind keine Einkünfte aus Arbeitslohn, sondern gelten als Kapitaleinkünfte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Entscheidend sei, dass die Zahlungen aus dem Beteiligungsverhältnis resultieren und nicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Worum geht es?

Ein Bereichsleiter beteiligte sich auf der Grundlage eines gesonderten Gesellschaftsvertrags typisch still an seinem Arbeitgeber, einer GmbH. Die Beteiligung war kapitalmäßig begrenzt, ohne Mitunternehmerinitiative oder stille Reserven. Die dem Arbeitnehmer jährlich zufließenden Gewinn­anteile behandelte die GmbH als Kapitalerträge und führte Kapitalertragsteuer ab. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung stufte das Finanzamt diese Einnahmen jedoch als Arbeitslohn ein und änderte die Einkommensteuerbescheide. Dagegen klagte der Arbeitnehmer mit dem Ziel, die steuerliche Behandlung als Kapitalertrag durchzusetzen.

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