Betriebsverlagerung innerhalb einer Stadt ist keine Versetzung
Worum geht es?
Ein Versicherungsunternehmen beschäftigte an einem Standort in mehreren Betriebsgebäuden rund 3.600 Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber verlegte aufgrund von Umbauarbeiten zwei Abteilungen mit 174 Beschäftigten vorübergehend in ein 3 km entferntes Gebäude, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Durch die Umsetzung änderten sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, ihrer Vorgesetzten und die Gruppenstrukturen nicht. Allerdings
waren sie nicht in Großraumbüros mit acht bis zehn Arbeitsplätzen, sondern in Einzel- bzw. Zweierbüros untergebracht. Der Betriebsrat meinte, dass es sich bei den Umsetzungen der 174 Kolleginnen und Kollegen um Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG gehandelt habe, an denen er gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hätte beteiligt werden müssen. Er könne deshalb verlangen, dass der Arbeitgeber die Anweisung eines derartigen Arbeitsplatzwechsels künftig unterlasse, solange er die Zustimmung hierzu nicht erteilt habe oder diese nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt sei.
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