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Urteil
28. November 2025

Polemisch zugespitzte Kritik ist erlaubt: Abmahnung unwirksam

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Polemisch zugespitzte Kritik ist erlaubt: Abmahnung unwirksam
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Pubmanhero
Die Freie Universität Berlin muss eine Abmahnung gegenüber einem ver.di-Mitglied aus der Personalakte entfernen. Das Gewerkschaftsmitglied hatte der Uni vorgeworfen, sich tarifwidrig und antidemokratisch zu verhalten und so den Aufstieg der AfD zu befördern. Die daraufhin erteilte Abmahnung war laut dem LAG Berlin-Brandenburg unwirksam.

Worum geht es?

Ein bei der Universität Berlin beschäftigter Arbeitnehmer fungierte als Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe und darüber hinaus als freigestelltes Personalratsmitglied. In einem Online-Aufruf der Betriebsgruppe war der Hochschule vorgeworfen worden, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern. Dem Aufruf lag der Umstand zugrunde, dass die Universität Reinigungsarbeiten ausgegliedert und fremdvergeben hatte, was ungünstigere tarifliche Bedingungen zur Folge hatte. Zudem hatte die Uni tarifliche Zuschläge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt und im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats anerkannt. Als Reaktion auf den Online-Aufruf erteilte die Universität dem Arbeitnehmer eine Abmahnung, weil in dem Aufruf eine ehrverletzende Kritik zu sehen sei, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle. Der Arbeitnehmer hielt die Abmahnung für unverhältnismäßig und klagte auf deren Entfernung aus der Personalakte.

Daniel Roth
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