Polemisch zugespitzte Kritik ist erlaubt: Abmahnung unwirksam
Worum geht es?
Ein bei der Universität Berlin beschäftigter Arbeitnehmer fungierte als Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe und darüber hinaus als freigestelltes Personalratsmitglied. In einem Online-Aufruf der Betriebsgruppe war der Hochschule vorgeworfen worden, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern. Dem Aufruf lag der Umstand zugrunde, dass die Universität Reinigungsarbeiten ausgegliedert und fremdvergeben hatte, was ungünstigere tarifliche Bedingungen zur Folge hatte. Zudem hatte die Uni tarifliche Zuschläge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt und im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats anerkannt. Als Reaktion auf den Online-Aufruf erteilte die Universität dem Arbeitnehmer eine Abmahnung, weil in dem Aufruf eine ehrverletzende Kritik zu sehen sei, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle. Der Arbeitnehmer hielt die Abmahnung für unverhältnismäßig und klagte auf deren Entfernung aus der Personalakte.
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