BAG zu Equal-Pay: Einzelner Kollege genügt als Vergleichsmaßstab
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin der mittleren Führungsebene der Daimler Truck AG verklagte ihren Arbeitgeber auf Ausgleich der Entgeltdifferenz zu dem von ihr benannten Spitzenverdiener in der Riege der männlichen Abteilungsleiter. Ihr Gehalt lag sowohl unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe als auch unterhalb des Medianentgelts der männlichen Vergleichsgruppe. Der Arbeitgeber wies den Vorwurf der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zurück. Er trug vor, dass die zum Vergleich herangezogenen Kollegen nicht die gleiche oder gleichwertige Tätigkeit wie die Arbeitnehmerin ausübe. Zudem beruhe die unterschiedliche Entgelthöhe auf Leistungsmängeln der Arbeitnehmerin. Die Frau arbeite einfach schlecht und werde deshalb auch schlechter bezahlt als die Arbeitnehmerinnen innerhalb der weiblichen Vergleichsgruppe. Das zuständige LAG hatte die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung dürfe man sich nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen sei eine geschlechtsbedingte Benachteiligung hier nicht überwiegend wahrscheinlich.
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