Urteil
/ 28. November 2025

BAG zu Equal-Pay: Einzelner Kollege genügt als Vergleichsmaßstab

Erfreuliche Nachrichten aus Erfurt: Das BAG hat entschieden, dass Frauen beim Gehaltsvergleich nicht mit dem Durchschnittslohn Vorlieb nehmen müssen. Sie dürfen sich vielmehr am Gehalt des bestbezahlten männlichen Kollegen orientieren – sofern dieser die gleiche oder eine gleichwertige Tätigkeit ausübt.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin der mittleren Führungsebene der Daimler Truck AG verklagte ihren Arbeitgeber auf Ausgleich der Entgeltdifferenz zu dem von ihr benannten Spitzenverdiener in der Riege der männlichen Abteilungsleiter. Ihr Gehalt lag sowohl unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe als auch unterhalb des Medianentgelts der männlichen Vergleichsgruppe. Der Arbeitgeber wies den Vorwurf der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zurück. Er trug vor, dass die zum Vergleich herangezogenen Kollegen nicht die gleiche oder gleichwertige Tätigkeit wie die Arbeitnehmerin ausübe. Zudem beruhe die unterschiedliche Entgelthöhe auf Leistungsmängeln der Arbeitnehmerin. Die Frau arbeite einfach schlecht und werde deshalb auch schlechter bezahlt als die Arbeitnehmerinnen innerhalb der weiblichen Vergleichsgruppe. Das zuständige LAG hatte die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung dürfe man sich nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Median­entgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen sei eine geschlechtsbedingte Benachteiligung hier nicht überwiegend wahrscheinlich.

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